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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 48 – Haft zu Rückkehrzwecken

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Nach einer Einzelfallprüfung sollte es — ausschließlich zu Rückkehrzwecken, einschließlich der Vorbereitung der Rückkehr, der Rückübernahme sowie zur Durchführung der Abschiebung — möglich sein, eine Inhaftnahme anzuordnen, sofern dies verhältnismäßig und notwendig ist. Die Behörden sollten mit der gebotenen Sorgfalt handeln, und die Inhaftnahme sollte so kurz wie möglich gehalten werden und innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten. Im Falle einer Flucht sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger in einen anderen Mitgliedstaat sollten vorangegangene Haftzeiten bei der Berechnung der maximalen Haftdauer nicht berücksichtigt werden. Die Dauer von Inhaftnahmen im Rahmen anderer Verordnungen oder Richtlinien, die das Rückkehrverfahren nicht betreffen, sollten bei der Berechnung der maximalen Haftdauer nicht berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Vulnerabilität festgestellte besondere Bedürfnisse sollten während der Haft berücksichtigt werden. Wenn das nationale Recht die Inhaftnahme von Minderjährigen vorsieht, sollte das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Andere, weniger einschneidende alternative Maßnahmen zur Inhaftnahme sollten eingesetzt werden, wenn sie wirksam auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige angewandt werden können.

Bezug in der Verordnung: Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 33

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