Für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, sind spezifische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich. Daher sollte es möglich sein, diese Drittstaatsangehörigen länger als 24 Monate in Haft zu nehmen. Eine solche Inhaftnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Bezug in der Verordnung: Art. 13, Art. 30
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden