Eurodac-VO · Erwägungsgrund
Die Mitgliedstaaten sollten ein System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen festlegen, um eine dem Zweck von Eurodac zuwiderlaufende unrechtmäßige Verarbeitung von in Eurodac gespeicherten Daten ahnden zu können.
Bezug in der Verordnung: Art. 59
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