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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 78 – Folgeanträge zur Verzögerung der Abschiebung

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Einem Antragsteller, der in letzter Minute einen Folgeantrag lediglich zu dem Zweck stellt, seine Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln, sollte es nicht gestattet sein, bis zur Bestandskraft der Entscheidung, mit der der Antrag für unzulässig erklärt wurde, im Land zu verbleiben, wenn für die Asylbehörde sofort ersichtlich ist, dass keine neuen Umstände vorgebracht wurden und keine Gefahr der Zurückweisung besteht. Die Asylbehörde sollte eine Entscheidung nach nationalem Recht erlassen, mit der bestätigt wird, dass diese Kriterien erfüllt sind und dem Antragsteller der weitere Verbleib nicht gestattet werden sollte.

Bezug in der Verordnung: Art. 10, Art. 56

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