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Artikel 5 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

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(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Menschenhandel ist verboten. DE AmtsblattderEuropäischenGemeinschaften 18.12.2000

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