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GrenzrückführungsVO · (EU) 2024/1349 Originaltext↗
Kapitel IV · Änderung der Verordnung (Eu) 2021/1148

Artikel 9 – Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

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Die Verordnung (EU) 2021/1148 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt: „11. ‚Solidaritätsmaßnahme‘ eine in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegte Maßnahme, die durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der genannten Verordnung finanziert wird. (*) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“

2. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „

(3) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung für Solidaritätsmaßnahmen kann durch Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung finanziert werden.“ 3. In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt: „

(7a) Für Solidaritätsmaßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.“ 4. In Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Finanzbeiträge nach Maßnahmen und einer Beschreibung der wichtigsten mit der Finanzierung erzielten Ergebnisse;“. 5. In Anhang II Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Gegenstand der Unterstützung.“ 6. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In Anhang VI Tabelle 1 Nummer I wird der folgende Code angefügt: „030 Solidaritätsmaßnahmen“;

b) Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

i) Die Codes 005 und 006 erhalten folgende Fassung: „005 Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 006 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240“;

ii) die folgenden Codes werden angefügt: „007 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 008 Soforthilfe 009 Solidaritätsmaßnahmen“.

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