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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10 – Zugang der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac

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Zum Zweck der manuellen Überprüfung von Treffern bei automatisierten Abfragen des VIS gemäß den Artikeln 9a und 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie zur Prüfung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und für diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Visumbehörden gemäß den genannten Verordnungen Zugang zu Eurodac, um Daten in einem schreibgeschützten Format abzurufen.

Fundstellen (1)
  • (36) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

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