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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 74 – Position Dänemarks

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Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

Bezug in der Verordnung: Art. 38

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