Die Agentur sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und — soweit sie sich auf die Union auswirken könnte — in Drittstaaten sammeln und analysieren. Durch dieses Sammeln und Analysieren von Informationen sollte sie die Mitgliedstaaten mit aktuellen Informationen, einschließlich über Wanderungs- und Flüchtlingsbewegungen, versorgen und etwaige Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten ermitteln können. Zu diesem Zweck sollte die Agentur eng mit der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammenarbeiten.
Fundstellen (1)
- (5) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
Bezug in der Verordnung: Art. 5
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