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Eurodac-VO · (EU) 2024/1358 Originaltext↗
Kapitel XIII · Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818

Artikel 53 – Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240

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1. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „

(6a) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe k wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichtete Eurodac anhand der folgenden, von den Antragstellern im Rahmen der Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d dieser Verordnung übermittelten Daten abzufragen:

a) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;

b) sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)), falls zutreffend;

c) weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

d) Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments. (*) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.“ 2. In Artikel 25a Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt: „f) die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 aufgeführten Daten.“ 3. Artikel 88 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „

(6) ETIAS beginnt seinen Betrieb unabhängig davon, ob die Interoperabilität mit Eurodac oder dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.“

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