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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 89 – Ausstattung der Aufsichtsbehörden

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Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte in der Lage sind, die Nutzung der Eurodac-Daten und den Zugang zu ihnen angemessen zu kontrollieren.

Bezug in der Verordnung: Art. 44, Art. 45, Art. 46

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