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GFK · GFK (1951)
Kapitel VII - Schlussbestimmungen

Artikel 45 – Revision

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1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit mittels einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtenden Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen. 2. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die Massnahmen, die gegebenenfalls in Bezug auf diesen Antrag zu ergreifen sind.

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