GEAS-Gesetz.de
Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 2 – Abschaffung der Binnengrenzkontrollen

⚑ Fehler melden

Der Erlass von Maßnahmen nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sicherstellen, dass Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, ist Teil des Ziels der Union nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 22; übergeordneter Erwägungsgrund (Schengener Grenzkodex)

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden