Die Verpflichtung jedes Staats zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen stellt ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität und internationalen Zusammenarbeit dar. Die Pflicht der Staaten zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gilt als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts und ist in Anhang 9 Kapitel 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie im Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (Samoa-Abkommen) verankert. Eine wirksame Rückkehr ist nur möglich, wenn die Staaten ihrer Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Daher sind die Mitgliedstaaten auf die Kooperation der Drittstaaten angewiesen, um eine wirksame Rückkehr durchzuführen. Die Union und die Mitgliedstaaten greifen auf bestehende Instrumente wie Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und auf die Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz-und Küstenwache (Frontex) gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates zurück, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erforderlichenfalls zu verbessern.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden