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Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 36 – Grundrechte und Nichtzurückweisung

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Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Sie sollte unter Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung angewandt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 4, Art. 14; übergeordneter Erwägungsgrund (Schengener Grenzkodex)

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