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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10 – Völkerrechtliche Verpflichtungen

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In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind.

Bezug in der Verordnung: übergeordneter Erwägungsgrund (AsylVfVO)

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