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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 59 – Zusammenarbeit von Asyl- und Rückkehrbehörden

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Die im Bereich Asyl zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden, die in die verschiedenen Phasen des Rückkehrverfahrens involviert sind, sollten zusammenarbeiten und sich eng abstimmen, um eine wirksame Rückkehr sicherzustellen.

Bezug in der Verordnung: Art. 40, Art. 41

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