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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 45 – Geltung der Asylverfahrensverordnung

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Die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte zusätzlich und unbeschadet der Verfahrensgarantien gemäß dieser Verordnung und vorbehaltlich der Einschränkungen bei der Anwendung dieser Verordnung gelten.

Fundstellen (1)
  • (14) Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 36

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