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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 62 – Ausnahmen bei Aufnahmeverfahren

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Die Verpflichtung zur Erfassung und Übermittlung der biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierten Personen sollte nicht gelten, wenn der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren abbricht, bevor die biometrischen Daten erfasst wurden.

Bezug in der Verordnung: Art. 18, Art. 20

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