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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39 – Pflichten der Drittstaatsangehörigen

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Um die Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens zu erhöhen, sollten eindeutige Pflichten für Drittstaatsangehörige festgelegt werden. Drittstaatsangehörige sollten verpflichtet sein, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und während des gesamten Rückkehrverfahrens mit den Behörden zu kooperieren. Drittstaatsangehörige sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und für diese kontaktierbar sein und sollten alle für die Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr relevanten Informationen bereitstellen. Zudem sollten sie die Abschiebung weder physisch noch durch verbale Äußerungen behindern. Um als Behinderung durch verbale Äußerungen angesehen werden zu können, sollte das Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen in diesem Zusammenhang von der Art oder Intensität über einen bloßen Einwand hinausgehen. In erster Linie sollten die Drittstaatsangehörigen für die Feststellung ihrer Identität sowie für die Beschaffung und Vorlage der für ihre Rückkehr erforderlichen Reisedokumente verantwortlich sein. Wird die Pflicht zur Ausreise und zur Mitwirkung nicht eingehalten, so sollten wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Konsequenzen verhängt werden, und die zuständigen Behörden sollten die relevanten Schritte, einschließlich erforderlichenfalls Ermittlungsmaßnahmen, ergreifen, um die Rückkehr sicherzustellen. Drittstaatsangehörige, die — auch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung oder aufgrund ihrer mangelnden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden — nicht abgeschoben werden können, sollten nicht von der Auferlegung allgemeiner Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen zum Verbleib, zum Aufenthalt und zur Meldung, ausgeschlossen werden. Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht sollten beispielsweise geringere Leistungen und Zulagen, die nach nationalem Recht gewährt werden, oder die Beschlagnahme von Reisedokumenten umfassen.

Bezug in der Verordnung: Art. 18, Art. 20, Art. 21, Art. 22

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